Patientenrechte im Krankenhaus
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Jedes Jahr werden in Deutschland rund 20 Millionen Menschen stationär im Krankenhaus behandelt. Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, können Sie Ihren Krankenhausaufenthalt oft aktiv mitplanen. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie bei der Wahl des Krankenhauses und während der Behandlung haben – und an wen Sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können.
Kann ich mir das Krankenhaus selbst aussuchen?
Grundsätzlich können Sie das Krankenhaus, in dem Sie behandelt werden möchten, selbst auswählen. Für gesetzlich Versicherte gibt es jedoch Einschränkungen: Die Klinik muss in der Regel eine Zulassung für die Behandlung gesetzlich Versicherter haben.
Oft nennt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt auf der Einweisung ein oder mehrere Krankenhäuser, die für die Behandlung geeignet sind und in Ihrer Nähe liegen. Entscheiden Sie sich für eine andere Klinik, können zusätzliche Kosten entstehen, die Sie möglicherweise selbst tragen müssen – zum Beispiel höhere Transportkosten oder zusätzliche Pflegekosten. Klären Sie dies am besten vorab mit Ihrer Krankenkasse.
Privatversicherte können sich – sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist – grundsätzlich auch in Privatkliniken behandeln lassen. Ob die Kosten übernommen werden, hängt jedoch vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Daher empfiehlt es sich, vorab Kontakt mit der privaten Krankenversicherung aufzunehmen.
Welcher Behandlungsstandard steht mir zu?
Im Krankenhaus haben alle Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine Behandlung nach dem sogenannten Facharztstandard – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Das bedeutet: Ihre Behandlung muss dem aktuellen medizinischen Wissen und den anerkannten fachlichen Standards entsprechen, die notwendig sind, um das Behandlungsziel zu erreichen.
Dabei muss nicht jede behandelnde Ärztin oder jeder behandelnde Arzt selbst Facharzt oder Fachärztin sein. Entscheidend ist, dass die Behandlung den fachärztlichen Standards entspricht und bei Bedarf jederzeit eine Fachärztin oder ein Facharzt hinzugezogen werden kann.
Wenn Sie eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder die Chefärztin wünschen, ist dies häufig als Wahlleistung möglich. Diese sogenannte Chefarztbehandlung muss in der Regel privat bezahlt werden oder über eine private Zusatzversicherung abgedeckt sein.
Wichtig: Die Wahlleistung umfasst meist alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte – also nicht nur den Chefarzt oder die Chefärztin einer Abteilung.
Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gibt es?
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Sie umfassend, verständlich und rechtzeitig über Ihre Behandlung zu informieren – egal ob im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis.
Dazu gehört, dass Sie über die geplante Behandlung, mögliche Risiken und Chancen sowie über mögliche Alternativen aufgeklärt werden. So sollen Sie eine informierte Entscheidung über Ihre Behandlung treffen können.
Außerdem ist das Krankenhaus verpflichtet, eine Patientenakte zu führen – entweder in Papierform oder digital. Darin werden alle wichtigen Informationen rund um Ihre Behandlung dokumentiert.
Dazu gehören zum Beispiel:
die Krankengeschichte und Eingangsuntersuchung
Diagnosen und Untersuchungsergebnisse
Befunde und Therapien
durchgeführte Eingriffe
Einwilligungen und Aufklärungsgespräche
Arztbriefe
Diese Dokumentation hilft dabei, Ihre Behandlung nachvollziehbar festzuhalten und eine gute weitere Versorgung sicherzustellen.
Habe ich das Recht, meine Akten und Befunde einzusehen?
Ja. Krankenhäuser müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich Einsicht in ihre vollständige Patientenakte gewähren. Dazu gehören zum Beispiel Befunde, Untersuchungsergebnisse, Arztbriefe und weitere wichtige Unterlagen zur Behandlung.
Eine Einsicht kann nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden – etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen oder die Rechte anderer Personen geschützt werden müssen. Das kann zum Beispiel bei bestimmten psychiatrischen Behandlungen der Fall sein.
Auf Wunsch können Sie gegen Erstattung der Kosten auch Kopien oder elektronische Abschriften Ihrer Unterlagen erhalten.
Auch nach dem Tod einer Patientin oder eines Patienten können Erbinnen, Erben oder nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Unterlagen erhalten.
An wen kann ich mich bei Problemen wenden?
Wenn es während Ihres Krankenhausaufenthalts zu Problemen oder Unsicherheiten kommt, sollten Sie diese zunächst direkt ansprechen – zum Beispiel bei der Stationsleitung oder Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt.
Lässt sich ein Problem so nicht klären, können Sie sich an die Patientenfürsprache oder eine/n Patientenfürsprecherin / Patientenfürsprecher des Krankenhauses wenden. Diese unterstützten Patientinnen und Patienten dabei, Anliegen, Beschwerden oder Konflikte anzusprechen und Lösungen zu finden.
Auch private Krankenversicherungen bieten bei Meinungsverschiedenheiten mit der Versicherung teilweise Unterstützung durch Ombudsstellen an.
Krankenhäuser sind außerdem verpflichtet, Beschwerden von Patientinnen und Patienten auszuwerten sowie Risiken und mögliche Fehler in der Behandlung aufzuarbeiten. So können Hinweise aus der Praxis dazu beitragen, die Qualität und Patientensicherheit weiter zu verbessern.
Welche Rechte stehen mir nach der Entlassung zu?
Damit der Übergang vom Krankenhaus nach Hause oder in die weitere Behandlung gut gelingt, müssen Krankenhäuser die Entlassung gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten planen. Das nennt man Entlassmanagement.
Dabei geht es darum, die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt möglichst gut vorzubereiten – zum Beispiel die weitere Behandlung in der Hausarzt- oder Facharztpraxis oder eine notwendige Pflege.
Wenn es direkt nach der Entlassung notwendig ist, können Krankenhäuser bestimmte Leistungen verordnen und auch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. So soll die Versorgung für die ersten Tage nach der Entlassung sichergestellt werden – in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen.
Für Privatpatientinnen und Privatpatienten gilt dieser gesetzliche Anspruch auf Entlassmanagement nicht in gleicher Weise. Trotzdem muss das Krankenhaus auch sie mit den wichtigen Informationen versorgen, die sie brauchen, um die Behandlung nach dem Aufenthalt fortzuführen.
Weitere Informationen
Wenn Sie sich genauer über Ihre Patientenrechte informieren möchten, finden Sie weitere Informationen im Ratgeber des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit zum Patientenrechtegesetz. (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte_10-2019.pdf)
Wenn Sie Beratung oder Unterstützung benötigen, können Sie sich außerdem an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden. (https://patientenberatung.de/)