Wann können Kranken- und Pflegeversicherung unterstützen?
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Nach einem Krankenhausaufenthalt können viele Fragen entstehen: Wer übernimmt die Kosten für ein Hilfsmittel? Was passiert, wenn ich länger arbeitsunfähig bin? Wer hilft, wenn ich zu Hause Pflege benötige? Und an wen kann ich mich wenden, wenn ich bei der Organisation der weiteren Versorgung Unterstützung brauche?
Je nach persönlicher Situation können die Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder andere Sozialversicherungsträger wichtige Ansprechpartner sein.
Wenn Sie länger arbeitsunfähig sind
Wenn Sie nach dem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder arbeiten können, ist eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wichtig. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich digital an die Krankenkasse übermittelt. Den Arbeitgeber müssen Beschäftigte weiterhin selbst über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
Sind gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, erhalten sie in der Regel nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Auch während einer stationären Krankenhausbehandlung kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Tipp: Wenn bereits absehbar ist, dass Sie nach dem Krankenhaus länger arbeitsunfähig sein werden, informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenversicherung, welche Schritte in Ihrem persönlichen Fall notwendig sind.
Wenn Sie medizinische Unterstützung zu Hause benötigen
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann vorübergehend medizinische Versorgung zu Hause erforderlich sein. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen häusliche Krankenpflege. Dazu kann beispielsweise Behandlungspflege wie ein Verbandswechsel oder die Gabe von Medikamenten gehören. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich. Häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet werden.
Davon zu unterscheiden sind Leistungen der Pflegeversicherung, wenn Pflegebedürftigkeit besteht.
Wenn Sie ein Hilfsmittel benötigen
Nach einem Krankenhausaufenthalt können Hilfsmittel notwendig werden, beispielsweise ein Rollator, Rollstuhl oder andere medizinisch erforderliche Hilfen. Bei gesetzlich Versicherten können die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen werden.
Pflegehilfsmittel haben einen anderen Zweck: Sie sollen die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden von Pflegebedürftigen lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Für diese Leistungen ist grundsätzlich die Pflegekasse zuständig, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie unsicher sind, ob für ein benötigtes Hilfsmittel die Kranken- oder Pflegeversicherung zuständig ist, wenden Sie sich an Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse. Auch der Pflegestützpunkt im Landkreis Lörrach kann Sie bei Fragen zu Pflegehilfsmitteln und zur weiteren Versorgung beraten.
Wenn nach dem Krankenhaus Pflege oder mehr Unterstützung notwendig ist
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann es sein, dass Sie zu Hause erstmals Pflege benötigen oder sich ein bereits bestehender Pflegebedarf verändert. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich hierzu beraten lassen.
Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt im Landkreis Lörrach. Dort erhalten Sie Informationen dazu, welche Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten für Ihre persönliche Situation infrage kommen und wie die weitere Versorgung organisiert werden kann.
Auch Angehörige können sich beraten lassen. Wenn Sie die Versorgung zu Hause nicht oder nur teilweise übernehmen können, sprechen Sie dies frühzeitig an. Gemeinsam kann geschaut werden, welche Unterstützung und Entlastung möglich ist.
Wie bin ich während einer Reha oder AHB finanziell abgesichert?
Wenn Sie nach dem Krankenhaus eine Reha oder Anschlussrehabilitation (AHB) beginnen, stellt sich häufig die Frage, wie es in dieser Zeit mit Ihrem Einkommen weitergeht.
Sind Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, kann während der Reha zunächst weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber bestehen. Ist dieser Anspruch bereits ausgeschöpft oder teilweise verbraucht und wird Ihre Reha von der Deutschen Rentenversicherung getragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld von der Rentenversicherung gezahlt werden.
Wichtig: Wer die Reha bezahlt und welche finanzielle Leistung Sie währenddessen erhalten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Bei einer AHB unterstützt Sie der Sozialdienst im Krankenhaus bei der Antragstellung. Fragen Sie dort auch nach, welcher Kostenträger für Ihre AHB zuständig ist.
Steht die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträger fest, können Sie sich bei Fragen zum Übergangsgeld direkt an diese wenden. Ist die Krankenversicherung zuständig oder beziehen Sie bereits Krankengeld, sollten Sie die weitere finanzielle Absicherung mit Ihrer Krankenversicherung klären.
Schrittweise zurück in den Beruf
Wenn Sie nach längerer Erkrankung noch nicht wieder vollständig arbeiten können, kann eine stufenweise Wiedereingliederung die Rückkehr in den Beruf erleichtern. Dabei beginnen Sie zunächst mit einer geringeren Arbeitszeit bzw. Belastung, die schrittweise gesteigert wird. Während dieser Zeit gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig.
Eine stufenweise Wiedereingliederung wird gemeinsam mit Ihnen und ärztlicher Begleitung geplant. Dafür wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt, in dem beispielsweise festgelegt wird, mit wie vielen Stunden Sie beginnen und wie die Arbeitsbelastung schrittweise erhöht werden soll.
Wenn Sie sich bereits in einer Reha befinden, sprechen Sie das Thema dort frühzeitig an. Besonders wenn absehbar ist, dass Sie nach der Reha noch nicht wieder voll arbeiten können, kann die Reha-Einrichtung prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung für Sie infrage kommt und diese gegebenenfalls einleiten. Außerhalb einer Reha können Sie sich zunächst an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt wenden.
Während der Wiedereingliederung kann – abhängig davon, welcher Leistungsträger zuständig ist – beispielsweise Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt werden. Welche finanzielle Leistung in Ihrem Fall gilt, können Sie mit Ihrer Krankenkasse beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung klären.
Wer ist für welche Frage der richtige Ansprechpartner?
Krankenversicherung: zum Beispiel bei Fragen zu Krankengeld, häuslicher Krankenpflege oder Hilfsmitteln
Pflegeversicherung: bei Fragen zu Pflegebedürftigkeit, Pflegeleistungen und Pflegehilfsmitteln
Pflegestützpunkt im Landkreis Lörrach: bei Fragen zur Organisation der Pflege, zu Unterstützungsmöglichkeiten und zur Entlastung von Angehörigen
Sozialdienst im Krankenhaus: insbesondere bei Fragen zur weiteren Versorgung nach der Entlassung und zur Beantragung einer AHB
Deutsche Rentenversicherung: wenn sie Kostenträger der Reha ist, beispielsweise bei Fragen zu Übergangsgeld oder zur stufenweisen Wiedereingliederung
Quellen
gesund.bund.de – Krankengeld. Informationen zu Anspruch, Entgeltfortzahlung, Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung.
gesund.bund.de – Krankengeldgesund.bund.de – Hilfsmittel: Beantragung, Erstattung und Zuzahlung. Informationen zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung und zur Abgrenzung von Pflegehilfsmitteln.
gesund.bund.de – HilfsmittelBundesministerium für Gesundheit – Pflegehilfsmittel. Informationen zu Pflegehilfsmitteln und zur Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung.
BMG – PflegehilfsmittelBundesministerium für Gesundheit – Pflegeberatung. Informationen zur Pflegeberatung sowie zur Beratung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen.
BMG – PflegeberatungBundesministerium für Gesundheit – Pflegestützpunkte. Informationen zu Aufgaben und Beratungsangeboten von Pflegestützpunkten.
BMG – PflegestützpunkteBundesministerium für Gesundheit – Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe. Informationen zur häuslichen Krankenpflege, beispielsweise zur ärztlich verordneten Behandlungspflege zu Hause.
BMG – Häusliche KrankenpflegeDeutsche Rentenversicherung – Anschlussrehabilitation (AHB). Informationen zur Anschlussrehabilitation, Antragstellung und finanziellen Absicherung.
Deutsche Rentenversicherung – Anschlussrehabilitation (AHB)Deutsche Rentenversicherung – Stufenweise Wiedereingliederung. Informationen zur schrittweisen Rückkehr in das Berufsleben und zur Wiedereingliederung nach einer medizinischen Rehabilitation.
Deutsche Rentenversicherung – Stufenweise Wiedereingliederung